Ab dem 1. April 2024 werden alle Materialsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach Abschnitt 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach Kapitel 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt.
Das Muster 10 wird umbenannt in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“ und zusätzlich wird das Ankreuzfeld „Behandlungen gemäß § 116b SGB V“ umgewidmet und heißt künftig „SER“ (Soziales Entschädigungsrecht gem. SGB XIV). SER kennzeichnet alle Leistungen des neuen Sozialgesetzbuches XIV. Darunter werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstanden, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes und Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen und für die eine Schädigungsfolge von der Verwaltungsbehörde anerkannt ist.
Das angepasste Muster 10 tritt zum 1. April ohne Stichtagsregelung in Kraft, sodass vorhandene „alte“ Muster aufgebraucht werden können und sollen. Falls ein „altes“ Muster 10 bedruckt wird, soll ein SER‐Fall übergangsweise bitte im Feld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ gekennzeichnet werden.
Was müssen / sollten Sie tun: