Nichtnamentliche Meldung des Nachweises von Krankheitserregern (§ 7 IfSG)

Meldung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis erforderlich (Meldung durch Labor und Arzt)

Nichtnamentliche (anonyme) Meldung des direkten oder indirekten Nachweises von Krankheitserregern bei:

  • Treponema pallidum (Lues, Syphilis)
  • HIV
  • Echinococcus species
  • Plasmodium species (Malaria)
  • Toxoplasma gondii (NUR bei konnatalen Infektionen)

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