Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Auf der Instituts-Homepage sind weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz verfügbar. Dort erhalten Sie auch aktuelle Informationen über jene Falldefinitionen, die für die Meldung einer Infektionskrankheit oder den Nachweis eines entsprechenden Erregers erfüllt sein müssen.

Durch die Gesundheitsbehörden der Länder können die bundesweiten Meldevorschriften per Länderverordnung ausgeweitet werden. So gilt z.B. in Brandenburg eine erweiterte Meldepflicht für Röteln, Pertussis, Mumps und Borreliose.

Bei der Meldung eines Krankheitserregers (§7 IfSG) durch das Labor richtet sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamts nach dem Ort der Arztpraxis, die diese Laboruntersuchung bei dem Patienten veranlasst hat. Das Robert-Koch-Institut hat auf seinen Internetseiten dazu ein sehr hilfreiches PLZ-Tool bereitgestellt, dass eine Zuordnung des zuständigen Gesundheitsamts anhand der Postleitzahl ermöglicht.

Man unterscheidet die namentliche Meldung von Krankheiten nach § 6 IfSG (Arztmeldung), die namentliche Meldung von Krankheitserreger nach § 7 IfSG (Labormeldung) und die nichtnamentliche Meldung von Krankheitserreger nach § 7 IfSG (Labormeldung), die auf den Folgeseiten weiter erläutert werden.

Namentliche Meldepflicht von Krankheiten (§ 6 IfSG)

Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis erforderlich (Meldung durch den Arzt)

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod an:

  • Aviäre Influenza
  • Borreliose (Erkrankung, Tod)
  • Botulismus
  • Cholera
  • Clostridium difficile assoziierte Diarrhoe (nur schwer verlaufende Fälle)
  • Diphtherie
  • humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Form
  • akuter Virushepatitis
  • enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS)
  • virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  • Masern
  • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
  • Milzbrand
  • Mumps
  • Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
  • Pertussis
  • Pest
  • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
  • Tollwut
  • Typhus abdominalis/Parathyphus
  • Varizellen und Herpes Zoster

Namentliche Meldung bei Erkrankung und Tod:

  • behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch ohne bakterologischen Nachweis)

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht und Erkrankung an:

  • mikrobieller Lebensmittelvergiftung bzw. akuter infektiöser Gastroenteritis, wenn Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 IfSG) bzw. zwei oder mehrere gleichartige Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang auftreten

Namentliche Meldung bei:

  • Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
  • Verletzung eines Menschen durch ein tollwuterkranktes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie das Berühren eines solchen Tieres oder Tierkörpers
  • Auftreten einer bedrohlichen Erkrankung oder Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang (wahrscheinlich, vermutet), wenn Hinweis auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
  • Verweigerung oder Abbruch einer notwendigen Behandlung

Nichtnamentliche Meldung als Ausbruch bei:

  • gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen mit wahrscheinlichem oder vermuteten epidemischen Zusammenhang

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