Gemeinschaftslabor Cottbus - Dres. Thorausch und Mydlak  
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Meldepflicht nach § 6 IfSG
Meldung von Krankheitserregern (§ 7 IfSG)
Nichtnamentliche Meldung (§ 7 IfSG)




Namentliche Meldepflicht von Krankheiten (§ 6 IfSG)
Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis erforderlich (Meldung durch den Arzt)

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod an:

Botulismus
Cholera
Diphtherie
humaner spongiformer Enzepaphalopathie, außer familiär-hereditärer Form
akuter Virushepatitis
enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS)
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
Masern
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
Milzbrand
Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
Pest
Tollwut
Typhus abdominalis/Parathyphus

 

Namentliche Meldung bei Erkrankung und Tod

behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch ohne bakterologischem Nachweis)

 

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht und Erkrankung an:

mikrobielle Lebensmittelvergiftung bzw. akute infektiöse Gastroenteritis, wenn Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 IfSG) bzw. zwei oder mehrere gleichartige Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang auftreten

 

Namentliche Meldung bei:

Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
Verletzung eines Menschen durch eine tollwuterkranktes. -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie das Berühren eines solchen Tieres oder Tierkörpers
Auftreten einer bedrohlichen Erkrankung oder Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang (wahrscheinlich, vermutet), wenn Hinweis auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
Verweigerung oder Abbruch einer notwendigen Behandlung

 

Nichtnamentliche Meldung als Ausbruch bei:

gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen mit wahrscheinlichem oder vermuteten epidemischen Zusammenhang
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DGA-ML-6057.98.02