- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie
- humaner spongiformer Enzepaphalopathie, außer familiär-hereditärer Form
- akuter Virushepatitis
- enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS)
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- Masern
- Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- Milzbrand
- Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
- Pest
- Tollwut
- Typhus abdominalis/Parathyphus
- behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch ohne bakterologischem Nachweis)
- mikrobielle Lebensmittelvergiftung bzw. akute infektiöse Gastroenteritis, wenn Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 IfSG) bzw. zwei oder mehrere gleichartige Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang auftreten
- Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
- Verletzung eines Menschen durch eine tollwuterkranktes. -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie das Berühren eines solchen Tieres oder Tierkörpers
- Auftreten einer bedrohlichen Erkrankung oder Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang (wahrscheinlich, vermutet), wenn Hinweis auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
- Verweigerung oder Abbruch einer notwendigen Behandlung
- gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen mit wahrscheinlichem oder vermuteten epidemischen Zusammenhang