Gemeinschaftslabor Cottbus - Dres. Thorausch und Mydlak  
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Meldepflicht nach § 6 IfSG
Meldung von Krankheitserregern (§ 7 IfSG)
Nichtnamentliche Meldung (§ 7 IfSG)




Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Meldepflicht
Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Auf der Instituts-Homepage sind weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz verfügbar. Dort erhalten Sie auch aktuelle Informationen über jene Falldefinitionen, die für die Meldung einer Infektionskrankheit oder den Nachweis eines entsprechenden Erregers erfüllt sein müssen.

Durch die Gesundheitsbehörden der Länder können die bundesweiten Meldevorschriften per Länderverordnung ausgeweitet werden. So gilt z.B. in Brandenburg eine erweiterte Meldpflicht für Röteln, Pertussis, Mumps und Borreliose (Gesetzestext).

Bei der Meldung eines Krankheitserregers (§7 IfSG) durch das Labor richtet sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamt nach dem Ort der Arztpraxis, die diese Laboruntersuchung bei dem Patienten veranlasst hat. Das Robert-Koch-Institut hat auf seinen Internetseiten dazu ein sehr hilfreiches PLZ-Tool bereitgestellt, dass eine Zuordnung des zuständigen Gesundheitsamt anhand der Postleitzahl ermöglicht.

Man unterscheidet die namentliche Meldung von Krankheiten nach § 6 IfSG (Arztmeldung), die namentliche Meldung von Krankheitserreger nach § 7 IfSG (Labormeldung) und die nichtnamentliche Meldung von Krankheitserreger nach § 7 IfSG (Labormeldung), die auf den Folgeseiten weiter erläutert werden.



Gesetzestext_IfSG.pdf
Da die auf dieser Seite dargestellte Übersicht nur einige wichtige Teilaspekte beleuten kann, ist hier der zugrunde liegende vollständige Gesetzestext (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt) zum Download bereitgestellt.
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