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Gendiagnostikgesetz Einwilligungserklärung zur Durchführung humangenetischer Analysen Seit dem 01.02.2010 gilt uneingeschränkt das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (Gendiagnostikgesetz). Im Abschnitt 2 § 8 wurde festgelegt, dass eine humangenetische Analyse zu medizinischen Zwecken nur vorgenommen werden darf, wenn die betroffene Person (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) in die Untersuchung schriftlich eingewilligt hat. Die Aufklärung liegt in der Verantwortung des veranlassenden Arztes. Wir müssen Sie daher bitten, jeder zytogenetischen und molekulargenetischen Untersuchungsanforderung eine Einwilligungserklärung des Patienten hinzuzufügen. Wir haben dazu einen Anforderungsauftrag für molekulargenetische Untersuchungen vorbereitet, der auf der Vorderseite auch die Einwilligungserklärung und auf der Rückseite die Patienteninformation zur molekulargenetischen Untersuchung enthält. Bitte senden Sie uns ausschließlich Untersuchungsaufträge mit der entsprechenden Einwilligung des Patienten. Für Fragen stehen wir Ihnen gern unter Telefon 0355-5840275 zur Verfügung.
Patienteninformation zur molekulargenetischen Untersuchung Einwilligungserklärung zur molekulargenetischen Untersuchung |
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